Fortsetzungsbegehren
Das Fortsetzungsbegehren wird gestellt, falls die Schuld nicht innert den 20 Tagen Frist durch den Schuldner beglichen wird. Falls ein Rechtsvorschlag des Schuldners vorliegt, muss dieser zuerst mit einem Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgericht beseitigt werden. Der Gläubiger muss je nach Höhe des Ausstandes einen Kostenvorschuss leisten.
Das Fortsetzungsbegehren führt zu einer Pfändung.
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Betreibungsamt | 062 866 11 57 | Kontaktformular |
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