Einleitung der Betreibung
Mit dem Einleitungsverfahren (Betreibungsbegehren) wird der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und der Gläubiger hat das Recht, falls der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.